Seit den 1980er Jahren ist es immer wieder vorgekommen, dass sich Emittenten nach einer Schadstoffeinleitung entspannt zurückgelehnt haben: Mit Verweis darauf, dass der betreffende Schadstoff im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nach § 57 Wasserhaushaltsgesetz (ehemals § 7a WHG) nicht reglementiert worden sei, wäre die Einleitung legal gewesen, so die Behauptung der betreffenden Unternehmen. Wir haben gleichwohl hin und wieder die zuständigen Staatsanwaltschaften gebeten, im Hinblick auf § 324 StGB (unerlaubte Gewässerbenutzung) Ermittlungen aufzunehmen.